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Nicht erst in gehobenem Alter hat der Bereich Erbrecht besondere Bedeutung – und das aus gutem Grund! Ist doch hier regelbar, was nach dem eigenen Ableben mit dem eigenen Nachlass geschehen soll. Eine sorgsam erstellte Nachfolgeplanung erspart in vielen Fällen den Erben potentielle Erbstreitigkeiten. Welche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten gehen auf die Erben über? Sollen bestimmte Gegenstände vermacht werden? Soll ein Testamentsvollstrecker die Verwaltung übernehmen? Ist das Erbe mit Schulden behaftet?
Es gibt viele Fragen im Erbrecht, die geklärt werden möchten und auch geregelt werden können. Es sich für alle Beteiligten aus, sich früh an einen erfahrenen Rechtsanwalt zu wenden.
Wenn bezüglich des Erbes keine Regelungen getroffen werden, greift die gesetzliche Erbfolge. Da diese nicht immer im Sinne des Erblassers ist, hat der Gesetzgeber Erblassern die Möglichkeit einer letztwilligen Verfügung an die Hand gegeben. Das heißt konkret, dass er Regelungen in Form eines Einzeltestaments bzw. Ehegattentestaments oder in Form eines Erbvertrags treffen kann.
Die letztwillige Verfügung umfasst alle erbrechtlichen Anordnungen und Rechtsgeschäfte, die mit dem Tod des Erblassers wirksam werden sollen. Regelmäßig nennen Erblasser in ihren letztwilligen Verfügungen auch eine Person, die als Testamentsvollstrecker tätig werden sollen. Dieser hat die Aufgabe, den letzten Willen des Erblassers nach dessen Tod umzusetzen und den gesamten Nachlass zu verwalten.
Das Testament ist eine Form der Verfügung von Todes wegen und im Gegensatz zum Erbvertrag eine einseitige Willenserklärung des Erblassers. Testamente unterliegen daher keiner Bindung mit dem Vertragspartner und erlauben allgemeine eine etwas freiere Gestaltung. Doch genau hier liegt die Gefahr, denn schnell verschwimmt die Grenze zwischen Gestaltungsfreiheit und willkürlicher Gestaltung. Unscharfe Formulierungen wie auch widersprüchliche oder sogar unwirksame Klauseln im Testament führen zwangsläufig zu Streit unter den Erben. Insbesondere eine in hitziger Diskussion schnell ausgesprochene "Enterbung" sei hier genannt. Insofern sind Erblasser gut beraten, sich anwaltlichen Rat bei der Testamentsgestaltung einzuholen.
Das Handschriftliche Testament (auch Eigenhändiges Testament) ist die Errichtung eines Testaments durch vollständig handgeschriebene Erklärung. So kann im Zweifelsfall die Identität anhand des Schriftbildes von Text und Unterschrift ermittelt und die Echtheit des Testaments nachgeprüft werden. Ein maschinengeschriebenes Dokument, das handschriftlich unterschrieben wurde, ist nicht gültig.
Das sog. Berliner Testament ist eine in der Praxis häufig gewählte besondere Form des gemeinschaftlichen Testaments, in welchem sich die Ehegatten zu gegenseitigen Alleinerben einsetzen, sowie eine Vor- und/bzw. Nacherbenregelung anordnen. Mit dem Berliner Testament soll der gesamte Nachlass des verstorbenen Ehepartners an den Überlebenden gehen und erst mit dessen Tod an Dritte. Die damit gleichzeitig automatisch verbundene Enterbung von Kindern wird oft nicht bedacht.
Als Alternative zum Testament können Erblasser notariell einen Erbvertrag – der auch mit einem Ehevertrag kombiniert werden kann – erstellen, um Regelungen über den Verbleib des Vermögens zu treffen. Während der Inhalt prinzipiell gleich gestaltet werden kann, sind an den Abschluss des Erbvertrags strengere Regelungen gestellt. Da es sich um ein Vertragswerk handelt, müssen beide Vertragsparteien (Erblasser und alle Vertragspartner) anwesend sein.
Nachträgliche Änderungen am Erbvertrag können je nach Regelung nur mit Zustimmung aller Vertragsparteien durchgeführt werden.
Mit dem Erbrecht kommt schnell auch der Begriff Vermächtnis ins Spiel. Doch im umgangssprachlichen Gebrauch werden „vermachen“ und „vererben“ irrtümlicherweise oft synonym verwendet. Denn hinter diesen Begriffen verbergen sich zwei völlig unterschiedliche Regelungsvorgänge. Über ein Vermächtnis kann der Erblasser einer von ihm bestimmten Person einen bestimmten Vermögensteil zukommen lassen. Beispielsweise soll der langjährige und gut befreundete Nachbar die Briefmarkensammlung vermacht bekommen. Ein Vermächtnisnehmer ist darüber hinaus völlig unabhängig vom Erbe, er kann sogar selbst Erbe sein (Vorausvermächtnis).
Etwas zu erben stellen viele Begünstige gleich mit "in Besitz von Vermögen und Sachwerten kommen". Doch leider ist das nicht immer der Fall. Denn wer erbt, erbt nicht nur Vermögen, sondern auch Verbindlichkeiten. Wenn der Erblasser Schulden hinterlässt, gehen auch diese auf den bzw. die Erben über. Das Problem hier ist, das man nichts tun muss, um Erbe zu werden. Das geschieht – sofern es keine Regelungen gibt – in letzter Konsequenz durch gesetzliche Regelungen. Wer sich nicht rechtzeitig über die Finanzlage des Erblassers informiert, erlebt womöglich eine böse Überraschung. Sofern absehbar ist, dass sich das Erbe als Verlustgeschäft erweist, kann das Erbe auch – binnen 6 Wochen ab Kenntnis von Erbfall/Begünstigung – ausgeschlagen werden. Gerne beraten unsere Anwälte darüber, wann welches Vorgehen das taktisch sinnvollere ist.
Der Pflichtteil ist ein vom Gesetz vorgeschriebener Teil des Vermögens, der nahen Angehörigen des Erblassers selbst im Falle einer Enterbung zusteht. Er kann im Regelfall nicht gestrichen werden. Als nächste Angehörige gelten Eltern und Kinder des Erblassers sowie auch Ehegatten und Partner einer Lebensgemeinschaft.
Wer ein Erbe antritt, hat auch Erbschaftssteuern zu zahlen, außer der vorgegebene Steuerfreibetrag wird nicht überschritten. Wie hoch diese Steuern ausfallen bzw. ob sie tatsächlich zu zahlen sind, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Zum einen ist der Gesamtwert des Nachlasses zu berücksichtigen, zum anderen hat auch der Verwandtschaftsgrad Einfluss auf die Erbschaftssteuer.
Einen Überblick zu den unterschiedlichen Erbschaftssteuerklassen und den Steuerfreibeträgen, finden Sie hier.