Wohnungseigentumsrecht

Das Wohnungseigentumsgesetz regelt die Verhältnisse (Rechte und Pflichten) verschiedener Wohnungseigentümer in Mehrparteienhäuser. Es unterscheidet zwischen Sondereigentum, Gemeinschaftseigentum (evtl. mit einzelnen Eigentümern ausschließlich zustehenden Sondernutzungsrechten) und Teileigentum (Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Teilen des Gemeinschaftseigentums).

Der Erwerb von Wohnungseigentum sollte gründlich vorbereitet und wohlüberlegt sein. Neben dem Kauf der Eigentumswohnung, muss man sich auch in die Gemeinschaft der übrigen Wohnungseigentümer einbringen. Insbesondere das Recht, sein Eigentum nach Belieben zu nutzen, wird hierbei maßgeblich beeinflusst. Hinzu kommt, dass das Wohnungseigentumsrecht eine mitunter komplexe Rechtsmaterie ist. Was ist Gemeinschaftseigentum? Was ist Sondereigentum?

Hier kam und kommt es immer wieder zu rechtlichen Problemen und Streit unter den Eigentümern. Die rasche Hinzunahme eines im Wohnungseigentumsrecht erfahrenen Rechtsanwalts zahlt sich praktisch immer aus.

Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum

Bei Sondereigentum hat der Eigentümer weitgehende Autonomie, kann hierüber also recht frei verfügen. Der Umfang des Sondereigentums wird in der Teilungserklärung definiert, wobei in aller Regel die Wohnungsräume einschließlich des Interieurs wie z. B. Tapeten, Einbaumöbel oder die Sanitäranlagen dazuzählen.

Das Gemeinschaftseigentum auf der anderen Seite umfasst neben dem Grundstück, Teile des Gesamtgebäudes, die nicht im Eigentum eines Dritten stehen. Dazu zählen unter anderem Treppenhäuser, Hauseingangstüren, Fenster, wie auch Zentralheizungen und sonstige Versorgungsleitungen. Auch Teile des Gebäudes, die sich im Sondereigentum befinden bzw. mit diesem verbaut sind.

Juristisch kniffelig kann es auch werden, wenn ein Sondernutzungsrecht an Flächen besteht, die zum Gemeinschaftseigentum gehören, jedoch einem einzelnen Eigentümer zur alleinigen Nutzung zugewiesen wurden. Problematisch sind z. B. Unstimmigkeiten über Art und Weise der Nutzung, Rechts- und Kompetenzüberschreitungen.

Verwaltung des Gemeinschaftseigentums

Das Gemeinschaftseigentum wird von allen Eigentümern gleichermaßen verwaltet und in Stand gehalten, wobei in der Regel mittels Mehrheitsbeschluss ein Verwalter bestimmt wird. Doch auch hier besteht Konfliktpotential:

  • Unstimmigkeiten bei der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums
  • Streit der Eigentümer mit dem Verwalter und umgekehrt
  • Streit einzelner Eigentümer mit der Gemeinschaft und umgekehrt

Gerne stehen unsere Anwälte bei allen Fragen zum Verhältnis zwischen Hausverwalter und Eigentümer zur Verfügung. Wir übernehmen die Prüfung von Hausgeldabrechnungen und Wirtschaftsplänen oder unterstützen die Gemeinschaftseigentümer bei der Bestellung bzw. Abberufung des Verwalters.

Baumaßnahmen am Gemeinschaftseigentum?

Bei baulichen Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum muss grundsätzlich unterschieden werden, ob es sich um reine Instandhaltungsarbeiten oder grundlegende Veränderungen/Modernisierungen handelt. Inwieweit eine Maßnahme eine bauliche Veränderung ist oder der Erhaltung dient, kann pauschal nicht beantwortet, sondern muss ggf. von einem Rechtsanwalt geklärt werden.

Anfechtung von Versammlungsbeschlüssen

Alle im Grundbuch eingetragenen Wohnungseigentümer sind anfechtungsberechtigt und können somit gegen Beschlüsse der Wohnungseigentümer gerichtlich vorgehen. Ohne entsprechende juristische Kenntnis im Wohnungseigentumsrecht, ist die Anfechtung von Versammlungsbeschlüssen nicht zielführend.

Gerne übernehmen unsere Anwälte die Prüfung der Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit von Versammlungsbeschlüssen auf formale und/oder inhaltliche Fehler. Darüber hinaus prüfen wir auf Nichtigkeit/Anfechtbarkeit von Beschlüssen und können auch die Vertretung bei Wohnungseigentümerversammlungen übernehmen.

 
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