Betreuungsrecht

Betreuungsrecht

Das Betreuungsrecht ist Teil des Familienrechts und als rechtliche Hilfe für Volljährige gedacht, die aufgrund körperlicher oder psychischer Erkrankung nicht mehr selbst für sich sorgen können.

Wer sich bester Gesundheit erfreut, wird sich keine Gedanken darüber machen, in eine Situation zu kommen, in der diverse Angelegenheiten nicht mehr selbst geregelt werden können. Doch genau diese Situation kann jeden durch Krankheit, Unfall oder schlicht altersbedingt ereilen und plötzlich ist man auf die Betreuung anderer angewiesen. Mit dem Betreuungsrecht werden wichtige Fragen beantwortet, wie:

  • Wer kümmert sich um Behördengänge?
  • Wer erledigt die Bankgeschäfte und kümmert sich um die Vermögenssorge?
  • Wer entscheidet bei medizinischen Eingriffen?
  • Wer vertritt den Betroffenen bei gerichtlichen Verfahren

Es handelt sich hierbei lediglich um eine ausschnittweise Auflistung.

Wer kann als Betreuer tätig werden?

Grundsätzlich kann jeder, der volljährig und in seiner Person geeignet ist, den Betroffenen zu betreuen, zum Betreuer bestellt werden. In erster Linie kommen hier Familienangehörige in Frage. Sollte sich keine als Betreuer geeignete nahestehende Person finden, kann diese Aufgabe auch von einem Dritten übernommen werden.

Üblicherweise werden hier selbstständige Berufsbetreuer – häufig Rechtsanwälte wegen ihrer Rechtskenntnisse –, Mitglieder von bzw. Angestellte bei Betreuungsvereinen beauftragt. Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen rund um die Betreuerstellung und den anfallenden Aufgabenkreis beratend zur Seite.

Antrag auf Einrichtung einer Betreuung

Die Betreuung einer bedürftigen Person ist entweder schriftlich oder mündlich beim zuständigen Betreuungsgericht zu beantragen (Hier kann bereits ein Betreuervorschlag eingebracht werden). Die Anordnung einer Betreuung durch das Betreuungsgericht erfolgt erst bei Vorliegen einer körperlichen, seelischen oder geistigen Erkrankung und wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen.

Das Gericht stellt die Betreuungsbedürftigkeit durch Anhörung des zu Betreuenden sowie anhand eines ärztlichen Gutachtens und eines Sozialberichts fest. Zusätzlich zu einem Betreuer kann außerdem ein Verfahrenspfleger gewählt werden, der Mitbestimmung über genehmigungspflichtige Lebensbereiche des Betroffenen hat.

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Mit einer Vorsorgevollmacht und einer Patientenverfügung können Menschen, bevor sie in evtl. Betreuungsbedürftigkeit geraten, bereits viele wichtige Regelungen im Voraus treffen. So regelt die Patientenverfügung, welche medizinischen Maßnahmen gewünscht und welche abgelehnt werden. Währenddessen die Vorsorgevollmacht Regelungen zu finanziellen, vertraglichen und anderen verwaltungsorganisatorischen Angelegenheiten beinhaltet.

Gerne beantworten Ihnen unsere Rechtsanwälte alle relevanten Fragen zu Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen und wie diese in Ihrem individuellen Fall inhaltlich gestaltet werden sollten.

Haben Sie weitere Fragen zum Betreuungsrecht?

Schreiben Sie uns gerne direkt an info@villastruck.de.

 
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